Vereinssatzung der Schachfreunde 1967 Sailauf

vom 22. Dezember 1990,
geändert am 22. Februar 1991,
geändert am 19. Juni 1993,
geändert am 28. Mai 1994,
geändert am 30. Juni 1995,
geändert am 13. Juli 2001,
geändert am 22. Mai 2004,
geändert am 27. Juni 2009,
zuletzt geändert am 12.Juni 2010.

Präambel


Am 1. Dezember 1967 wurde in einer Vorstandssitzung des Sailaufer Sportvereins >>Sportfreunde 1929 Sailauf e.V.<< eine Schachabteilung ins Leben gerufen, deren Mitglieder rückwirkend zum 1. November 1967 in den Verein aufgenommen wurden. In der Jahreshauptversammlung der Schachabteilung am 3. November 1990 im Gasthaus >>Zur Lauterburg<< wurde die Selbständigkeit der Abteilung als eigenständiger Verein beschlossen. Die Gründungsversammlung erfolgte am 22. Dezember 1990 im Gasthaus >>Zur Lauterburg<<.


§ I Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen >>Schachfreunde 1967 Sailauf<<, hat seinen Sitz in Sailauf und ist ins Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und des Bayerischen Schachbundes (BSB) im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und wird diese Mitgliedschaften beibehalten. Er erkennt deren Satzung und Ordnungen an.

§ II Zweck

  1. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts >>Steuerbegünstigte Zwecke<< der Abgabenordnung von 1977.
  3. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachsports. Dieser wird verwirklicht durch
    1. Teilnahme am geordneten Spielbetrieb des Deutschen Schachbundes (DSB) und dessen übergeordnete Verbände
    2. Förderung der Jugend
    3. Teilnahme an Turnierveranstaltungen anderer Vereine
    4. Durchführung eigener Turniere
    5. Freundschaftsspiele mit anderen Vereinen
    6. regelmäßige Zusammenkünfte
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Unabhängig von Satz 3 ist der Verein berechtigt, Abteilungen zu gründen, die der Gemeinnützigkeit dienen.

§ III Mitgliedschaft
  1. Mitglieder, die für den Verein spielberechtigt sind, gelten als Aktive, alle übrigen Personen als fördernde Mitglieder.
  2. Künftig werden Mitglieder durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung aufgenommen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ablehnen. Die Ablehnung kann in einer Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
    1. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist nur mit Wirkung zum Ende deslaufenden Geschäftsjahres möglich und muß bis spätestens einen Monat vor dessen Ablauf erfolgen.
    2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossenwerden:
      1. wegen grob unsportlichen Verhaltens
      2. wegen Vereinsschädigenden Verhaltens
      3. wegen wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung
      4. wenn sein Verhalten in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt
      5. nach zweimaliger Aufforderung zur Begleichung des Mitgliedsbeitrags und Nichtzahlung des Beitrags innerhalb von 14 Tagen nach Absend-Datum der letzten Aufforderung.
In Fällen derKündigung nach 3.b.a. bis 3.b.d. gilt:
Über einen Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Hierbei ist der Betroffene schriftlich einzuladen und auf seinen Wunsch hin anzuhören. Der Ausschluß erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und ist mit Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Ausschluß kann innerhalb 21 Tage nach Absendung des Einschreibens schriftlich per Einschreiben an den Vorsitzenden Einspruch erhoben werden, über den die nächste ordentliche oder außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Der Vereinsausschuß kann seinen Beschluß, wenn es die Interessen des Vereins gebieten, als vorläufig vollziehbar erklären. Für im Voraus geleistete Beiträge besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
Im Falle von 3.b.e. gilt:
Über einen Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Der Ausschluss erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und ist mit einfacher Post mitzuteilen.


§ IV Ehrenmitgliedschaft

  1. Mitglieder können auf Antrag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine Ehrenmitgliedschaft ist nur möglich, wenn sich die betreffende Person in besonderem maße um das Wohl des Vereins verdient gemacht hat. Dies gilt auch rückwirkend für die Zeit als Abteilung des Sportvereins Sailauf.
  2. Zur Ernennung der Ehrenmitgliedschaft ist eine Zweidrittelmehrheit der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung (z.B. Jahresversammlung) notwendig.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ V Beiträge

  1. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
  2. Solange keinem Antrag auf Beitragsänderungstattgegeben wird, bleiben die Beitragssätze unverändert.

§ VI Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, das vereinseigene Schachmaterial sowie die Schachliteratur nach Rücksprache mit dem Material- und/oder Bücherwart für ausgeschriebene Turniere oder zu Lernzwecken für eine angemessene Dauer zu benutzen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, ausgeliehenes Schachmaterial oder Schachbücher mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln.
  3. Bei Turnieren, die nicht vom Bayerischen Schachbund (BSB) oder Deutschen Schachbund ausgeschrieben sind, kann ein aktives Mitglied für einen anderen Verein oder eine andere Schachabteilung starten, soweit es den Interessen des eigenen Vereins nicht zuwiderläuft.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet unverzüglich eine Änderung seines Wohnsitzes dem Vorstand mitzuteilen. Ist eine Postzustellung aufgrund unterlassener Mitteilung nicht möglich so geht dies zu Lasten des Mitglieds.
  5. Mindestens an jedem Freitag vor einem Rundenspiel, dieTermine sind auf der  vereinseigenen Homepage veröffentlicht, soll jedes aktive Mitglied den Trainingsabend besuchen, um so seinen Einsatz in der jeweiligen Mannschaft am folgenden Spieltag abzustimmen. Bei Verhinderung ist mit den entsprechenden Mannschaftsführern zumindest telefonisch Kontakt aufzunehmen. Dies dient dazu, die Mannschaften bereits am Freitag abend namentlich benennen zu können und dem jeweiligen Mannschaftsführer überflüssige Telefonkosten und unnötigen Zeitaufwand bei der Mannschaftszusammenstellung zu ersparen. Weiterhin ist dies auch allen Spielern dienlich, da sie bereits am Freitagabend Gewissheit haben, ob sie überhaupt, und wenn ja, auf welchem Brett, am entsprechenden Spieltag eingesetzt werden oder nicht.

§ VII Vereinsorgane

  1. Vorstand (siehe § VIII)
  2. Vereinsausschuß (siehe § IX)
  3. ordentliche Mitgliederversammlung(Jahresversammlung) (s. § X)
  4. außerordentliche Mitgliederversammlung(siehe § XI)

§ VIII Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer. Er vertritt den Verein nach außen, und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
    1. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind für alle Entscheidungen zuständig, die aufgrund der Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, soweit sie nicht für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind.
    2. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vereinsausschuß und in den Mitgliederversammlungen. 
    3. Dem Vorsitzenden obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung. Hierbei hat er auch die Beschlüsse des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen. 
    4. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse des Vorstandes bei Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt. 
    5. Der Geschäftsführer hat die Aufgabe den Verein in wirtschaftlicher Hinsicht zu führen, das heißt Verträge mit Vereinsaußenstehenden Personen und Firmen zu vereinbaren und zu schließen. Er ist Stellvertreter der beiden Vorsitzenden und übernimmt deren Aufgaben bei deren Abwesenheit. Wird kein Geschäftsführer gewählt, übernehmen die beiden Vorsitzenden dessen Aufgaben.
  2. Der Vorstand besteht weiterhin aus:
    1. dem Kassier
      Er erledigt die Kassengeschäfte. 
    2. dem Schriftführer
      Er fertigt die schriftlichen Arbeiten. 
    3. dem Jugendleiter
      Er ist zuständig für den sportlichen Spielbetrieb und die Belange der Jugendlichen. 
    4. dem Vereinsspielleiter
      Der Vereinsspielleiter ist zuständig für jeglichen Spielbetrieb innerhalb und außerhalb des Vereins mit Ausnahme des Spielbetriebs der für die BSB-Verbands- und Pokalrunde gemeldeten Mannschaften. Hier sind die einzelnen Mannschaftsführer zuständig. 
    5. dem Protokollführer
      Er fertigt die erforderlichen Protokolle bei Vorstands- und Vereinsausschuss-Sitzungen sowie bei einberufenen Mitgliederversammlungen und bringt sie in eine ordnungsgemäße Form. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Sie stellen ein Dokument dar. 
    6. dem/den Ehrenvorsitzendem/n (nicht Ehrenmitglieder)
  3. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann in einer Ergänzungswahl bei der außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) die Funktion neubesetzt werden. In der Zwischenzeit kann vom Vorstand ein Ausschußmitglied beauftragt werden, die Funktion kommissarisch auszuüben.
  4. Der Vorstand ist beschlußfähig,wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters anwesend sind.
 

§ IX Vereinsausschuß

  1. Zum Vereinsausschuß gehören:
    1. der Vorstand
    2. die Mannschaftsführer der am Spielbetrieb gemeldeten Mannschaften 
    3. der Chronist Er wird für zwei Jahre gewählt und führt die Chronik. Die Chronik bleibt stets Vereinseigentum.
    4. Material- und/oder Bücherwart Er wird für zwei Jahre gewählt und ist zuständig für den ordnungsgemäßen Zustand des Spielmaterials und der Schachliteratur.
  2. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder, deren Aufgabenbereiche sie bestimmen kann, in den Ausschuß berufen.
  3. Sitzungen des Vereinsausschusses finden aufEinladung des Vorsitzenden statt.
  4. Der Vorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet,wenn dies von wenigstens drei Ausschußmitgliedern gefordert wird.
  5. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschußmitglieder einschließlich des Vorsitzendenoder dessen Stellvertreters anwesend sind.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheitgefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter.

§ X. Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung)
  1. Sie ist einmal im Jahr nach Ende der Verbandsspielrunde durchzuführen.
  2. Sie ist 21 Tage vor dem Versammlungstermin vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, schriftlich mit der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen.
  3. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
    Genehmigung des Protokolls der vorigen Jahresversammlung / Bericht des Vorsitzenden / Bericht des Schriftführers / Bericht des Protokollführers / Berichte der einzelnen Mannschaftsführer / Bericht des Vereinsspielleiters / Bericht des Jugendleiters / Bericht des Chronisten / Bericht des Material und/oder Bücherwarts / Aussprache / Bericht des Kassiers / Bericht der Kassenprüfer / Aussprache / Entlastung des Kassiers / Wahl zweier Kassenprüfer / Anträge / Verschiedenes. Bei Neuwahlen: Entlastung des Vorstands / Neuwahlen.
  4. Der Kassenbericht ist jährlich zuführen. Die Kasse ist spätestens drei Tage vor der Jahresversammlung durch zwei Kassenprüfer, die nicht zum Vorstand gehören, zu prüfen.
  5. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  6. Zu einem Beschluß der eine Änderung der Satzung enthält ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf derZustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  8. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen. Eine schriftliche, geheime Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragen.Bei Wahlen zum Vorstand hat eine schriftliche, geheime Abstimmung zu erfolgen, wenn dies ein Mitglied beantragt.
  9. Werden bei Wahlen von Vorstandsmitgliedern mehrere Personen vorgeschlagen und gewählt, hat derjenige die Wahl gewonnen, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Hat keiner die nötige Mehrheit erreicht, scheidet der Bewerber mit der wenigsten Stimmenzahl aus und es erfolgt erneut eine Wahl unter den restlich verbliebenen Bewerbern. Dies wird fortgesetzt bis ein Bewerber die nötige Stimmenmehrheit erreicht. Bei Stimmengleichheit bleibt der Bewerber im Amt, der diese Funktion bereits innehatte, bei neuen Bewerbern entscheidet das Los.
  10. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Es dürfen auch Mitglieder die kein Stimmrecht haben an der Jahresversammlung teilnehmen.
  11. Wählbar sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr mit Ausnahme des Vorsitzenden, dessen Stellvertreters und des Kassiers, die das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn deren schriftliches Einverständnis zur Annahme der Wahl vorliegt.
  12. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  13. Anträge von Mitgliedern haben zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vorzuliegen; Ausnahme sind Dringlichkeitsanträge. Über die Dringlichkeit des Antrages entscheiden zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ XI Außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorsitzende unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung einberufen.
  2. Sie muß weiterhin stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
  3. Die Einberufung muß mindestens zehn Tage vor der Versammlung mit Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter erfolgen.
  4. Ansonsten gilt § X Nummer 5 bis 13 entsprechend.

§ XII Vereinsmitteilungen
  1. Sie erfolgen offiziell im Internet auf der Homepage: www.schachfreunde-sailauf.de
  2. Einladungen zur Jahreshauptversammlung werden separat verschickt.
  3. Daneben werden im örtlichen Mitteilungsblatt sowie am >>Schwarzen Brett<< im Vereinslokal aktuelle Nachrichten, Hinweise und Einladungen veröffentlicht.

§ XIII Vereinsturniere
  1. Der Verein trägt bei entsprechender Resonanz folgende Turniere aus:
    1. Vereinsmeisterschaft
    2. Vereinspokal
    3. Vereinsblitzmeisterschaft
  2. Die Spielbedingungen werden in der Turnierordnung vom Vereinsspielleiter festgelegt.

§ XIV Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ XV Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitglieder-Versammlung beschlossen werden.Auf der Tagesordnung der Versammlung darf nur der Punkt >>Auflösung des Vereins<< stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn:
    1. entweder der Vereinsausschuß dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt,
    2. oder zwei Drittel der aktiven Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.
  3. Vom Zeitpunkt der Veröffentlichung bis zur Mitgliederversammlung müssen vier Wochen Frist gewahrt werden.
  4. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheitvon vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  5. Die Liquidation erfolgt durch den zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und Kassier.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Sailauf, die dieses einen mildtätigen Zwecks oder zur Förderung der Jugend zu zuführen hat.

§ XVI Erfüllungsort und Gerichtsstand


Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Streitigkeiten aus Rechten und Pflichten ist Aschaffenburg. Erfüllungsort ist Sailauf.


§ XVII Inkrafttreten der Satzung


Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 22. Dezember 1990 beschlossen und tritt mit ihren Änderungen am Tage der Beschlußfassung in Kraft


Sailauf, den 12. Juni 2010